Norm
StGB §21Rechtssatz
Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.
Für die Frage der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach § 21 StGB kommt es statt dessen auf das Verhältnis des Vollzugs zu der diesen substituierenden Behandlung außerhalb der Anstalt unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Maßnahme an, mit anderen Worten darauf, ob der Vollzug im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119302Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020