RS OGH 2004/7/14 13R185/04k

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Veröffentlicht am 14.07.2004
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Norm

EO §§45a
74

Rechtssatz

Als notwendig können die Kosten für einen Einstellungs- oder einen Aufschiebungsantrag im Exekutionsverfahren nur dann angesehen werden, wenn für einen betreibenden Gläubiger die Verpflichtung bestand, die Einstellung oder die Aufschiebung zu beantragen. Eine derartige Verpflichtung besteht dann, wenn unmittelbar bevorstehende und dem Verpflichteten nachteilige Exekutionsakte verhindert werden sollen oder wenn eine diesbezügliche Vereinbarung der Parteien hierüber besteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufschiebungsantrag; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000040

Dokumentnummer

JJR_20040714_LG00309_01300R00185_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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