RS OGH 2004/7/14 13Os178/03, 11Os53/15a (11Os141/15t), 11Os10/16d

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Veröffentlicht am 14.07.2004
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Norm

FinStrG §199
StPO §249 Abs1

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung der Bestimmung des §199 FinStrG für das allgemeine gerichtliche Strafverfahren scheitert am Fehlen einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, somit planwidrigen Gesetzeslücke. Diese Bestimmung stellt eine Sonderregelung für das gerichtliche Strafverfahren wegen Finanzvergehen dar (§ 195 Abs1 FinStrG), die der Gesetzgeber trotz zahlreicher seit dem Inkrafttreten des FinStrG erfolgter Novellierungen der Strafprozessordnung für das allgemeine gerichtliche Strafverfahren nicht vorgesehen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119255

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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