Norm
StPO §345 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals "nationalsozialistisch" im Sinne des § 3g VerbotsG ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Eine Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge scheidet daher aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119234Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022