Norm
StPO §41 Abs1Rechtssatz
Durch das Einschreiten eines nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers erlischt die Funktion des nach §42 Abs4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach § 41 StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedarf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NotverteidigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119251Dokumentnummer
JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_002