RS OGH 2004/7/14 13Os178/03

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Veröffentlicht am 14.07.2004
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Norm

StPO §41 Abs1
StPO §41 Abs3
StPO §42 Abs4

Rechtssatz

Durch das Einschreiten eines nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers erlischt die Funktion des nach §42 Abs4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach § 41 StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedarf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Notverteidiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119251

Dokumentnummer

JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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