RS OGH 2004/7/15 11Os66/04 (11Os67/04), 11Os140/08k, 14Os153/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2004
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Norm

StPO §173 Abs1
StPO §174 Abs1
StPO §179a Abs1
StPO §180 Abs1
StPO §182 Abs2
StPO §429 Abs2 Z5
PersFrSchG Art4 Abs3

Rechtssatz

Analog § 182 Abs 2 StPO und § 429 Abs 2 Z 5 StPO ist § 180 Abs 1 StPO infolge vorzunehmender Lückenfüllung des § 179a Abs 1 StPO dahin zu verstehen, dass die Vernehmung des Beschuldigten nur dann unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, wenn sie nicht wegen des Gesundheitszustands des zu Vernehmenden (innerhalb der zur Verfügung stehenden 48-Stunden ab seiner Einlieferung) faktisch unmöglich ist. Dem - in § 180 Abs 1 realisierten - verfassungsrechtlichen Gebot des Art 4 Abs 3 PersFrG zur Vernehmung ohne Verzug wird durch eine Vernehmung des Festgenommenen zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit Rechnung getragen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 66/04
    Entscheidungstext OGH 15.07.2004 11 Os 66/04
  • 11 Os 140/08k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 11 Os 140/08k
    Auch; Beisatz: Die Untersuchungshaft kann auch über einen nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten verhängt werden. (T1)
    Beisatz: Der Festgenommene ist jedoch zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit zu vernehmen. (T2)
    Beisatz: Hier: Die Beschuldigte stand offenbar unter starkem Medikamenteneinfluss, sodass sie bereits zu Beginn der Vernehmung einschlief. (T3)
  • 14 Os 153/13a
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 14 Os 153/13a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Festgenommene war aufgrund ihres psychischen Zustands faktisch nicht in der Lage, eine Aussage abzulegen, und erweckte beim zuständigen Einzelrichter den Eindruck der Zurechnungsunfähigkeit. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119235

Im RIS seit

14.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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