Norm
BEinstG §8 Abs2Rechtssatz
Auch wenn der Behinderte unfähig wird, die vereinbarten Dienste zu leisten, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnzahlung solange das Dienstverhältnis (durch Zustimmung des Behindertenausschusses) nicht rechtswirksam gelöst ist und die Entgeltzahlungspflicht nicht aus anderem Grunde als der Behinderung fortgefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119173Dokumentnummer
JJR_20040716_OGH0002_008OBA00111_03M0000_001