Norm
GmbHG §74Rechtssatz
Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung.
(Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119180Dokumentnummer
JJR_20040716_OGH0002_008OBS00012_04D0000_001