Norm
7.ZPMRK Art4Rechtssatz
Eine Entscheidung ist dann rechtskräftig, wenn sie eine res iudicata begründet. Dies ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, wenn also keine ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die Parteien diese Rechtsmittel erschöpft haben oder die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen ließen. Steht gegen eine Entscheidung nur noch ein außerordentliches Rechtsmittel offen, das vom Beschuldigten nicht erhoben werden kann und dessen Erhebung im Ermessen bestimmter Behörden liegt, so ist iSv Art 4 7.ZPMRK von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen. (Nikitin gegen Russland)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122573Im RIS seit
19.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019