RS OGH 2004/7/20 Bsw50178/99, 14Os144/18k

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Norm

7.ZPMRK Art4

Rechtssatz

Eine Entscheidung ist dann rechtskräftig, wenn sie eine res iudicata begründet. Dies ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, wenn also keine ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die Parteien diese Rechtsmittel erschöpft haben oder die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen ließen. Steht gegen eine Entscheidung nur noch ein außerordentliches Rechtsmittel offen, das vom Beschuldigten nicht erhoben werden kann und dessen Erhebung im Ermessen bestimmter Behörden liegt, so ist iSv Art 4 7.ZPMRK von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen. (Nikitin gegen Russland)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122573

Im RIS seit

19.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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