Norm
AußStrG §11 B2Rechtssatz
Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf §11 Abs2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119281Dokumentnummer
JJR_20040721_OGH0002_0030OB00172_04X0000_001