RS OGH 2004/7/21 3Ob172/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2004
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Norm

AußStrG §11 B2
AußStrG §247

Rechtssatz

Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf §11 Abs2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119281

Dokumentnummer

JJR_20040721_OGH0002_0030OB00172_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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