Norm
ZPO §11 Z1 BRechtssatz
Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)forderungen gegen den oder die Schuldner entstand, bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zur Zusammenrechnung der betriebenen Einzel(teil-)forderungen. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist vielmehr für jede der betriebenen Einzel(teil-)forderungen gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119283Dokumentnummer
JJR_20040721_OGH0002_0030OB00168_04H0000_001