Norm
EO §140Rechtssatz
Bei der Exekution auf die Gesamtrechte des verpflichteten Gesellschafters/Geschäftsführers aus seinem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH, somit auf andere Vermögenswerte iSd §§ 331 ff EO, und der Weigerung des Verpflichteten, die vor Verwertung durch Verkauf für die Schätzung der gepfändeten Geschäftsanteile erforderlichen Unterlagen zur Bewertung der Geschäftsanteile herauszugeben, ist entgegen der Lehre (Oberhammer in Angst, EO, § 332 Rz 2; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 346 Rz 8) die Erzwingung der Herausgabe der notwendigen Urkunden nicht analog §§ 306, 346 f EO über Antrag, sondern nach vorangehender Beschlussfassung über die Herausgabepflicht von Amts wegen vorzunehmen, ohne dass es einer entsprechenden Antragstellung des Betreibenden bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119285Dokumentnummer
JJR_20040721_OGH0002_0030OB00064_04I0000_001