RS OGH 2004/7/21 3Ob64/04i

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Norm

EO §140
EO §306
EO §331 C

Rechtssatz

Bei der Exekution auf die Gesamtrechte des verpflichteten Gesellschafters/Geschäftsführers aus seinem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH, somit auf andere Vermögenswerte iSd §§ 331 ff EO, und der Weigerung des Verpflichteten, die vor Verwertung durch Verkauf für die Schätzung der gepfändeten Geschäftsanteile erforderlichen Unterlagen zur Bewertung der Geschäftsanteile herauszugeben, ist entgegen der Lehre (Oberhammer in Angst, EO, § 332 Rz 2; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 346 Rz 8) die Erzwingung der Herausgabe der notwendigen Urkunden nicht analog §§ 306, 346 f EO über Antrag, sondern nach vorangehender Beschlussfassung über die Herausgabepflicht von Amts wegen vorzunehmen, ohne dass es einer entsprechenden Antragstellung des Betreibenden bedürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119285

Dokumentnummer

JJR_20040721_OGH0002_0030OB00064_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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