Norm
JN §104 ERechtssatz
Bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119169Im RIS seit
20.08.2004Zuletzt aktualisiert am
06.02.2014