RS OGH 2004/7/21 3Ob163/04y, 1Ob115/06b, 1Ob105/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2004
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Norm

JN §104 E

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 163/04y
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 163/04y
    Veröff: SZ 2004/111
  • 1 Ob 115/06b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 115/06b
    Auch; Beisatz: Die Anrufung des Wahlgerichtsstands ist dann ausgeschlossen, wenn für den geltend gemachten Anspruch ein ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Hier: Da §9 Abs1 AHG einen ausschließlichen Gerichtsstand schafft , findet §86a JN in Amtshaftungsprozessen keine Anwendung. (T2)
  • 1 Ob 105/13t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119169

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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