RS OGH 2004/7/22 13R152/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
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Norm

ABGB §§1319 a
1333 Abs3
1415
RATG §23
ZPO §43

Rechtssatz

1. Bei einer grob fahrlässigen Vernachlässigung der Streupflicht gemäß §1319a ABGB des Straßenerhalters und einer für die gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnisse eingehaltenen überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Lenkers ist grundsätzlich ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen.

2. Mit der Neufassung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde das Institut der vorprozessualen Kosten als solches nicht abgeschafft. Der Rechtsweg ist aber nunmehr dann zulässig, wenn einem Gläubiger durch den Zahlungsverzug des Schuldners ein Schaden entstanden ist, worunter auch außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen fallen. Am bestehenden anwaltlichen Tarifgefüge hat sich nichts geändert. Die Inkassokosten eines Rechtsanwaltes werden nach wie vor durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt. Damit sind diese Leistungen Prozesskosten und können nicht im materiellen Recht geltend gemacht werden, weshalb der Rechtsweg unzulässig ist.

2. Bei jedem Teilanerkenntnis - ob die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils beantragt wurde oder nicht - ist für die Bemessungsgrundlage davon auszugehen, dass dieser Teil des eingeklagten Anspruches nicht mehr strittig ist und daher bei der Kostenberechnung ab dem Teilanerkenntnis nicht mehr zu berücksichtigen ist. Der Kläger wird dabei mit dem anerkannten Betrag nicht als unterlegen angesehen

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenglätte; überhöhte Geschwindigkeit; Inkassokosten eines Rechtsanwalts; Einheitssatz; Zulässigkeit des Rechtswegs; Teilanerkenntnis; Teilzahlung; Teilanerkenntnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000042

Dokumentnummer

JJR_20040722_LG00309_01300R00152_04G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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