Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Lediglich unter dem Blickwinkel einer schlüssigen Erklärung über zukünftig herbeizuführende Übel kann Einschüchterungen, Warnungen oder Schreckensbotschaften ein tatbildlicher Erklärungswert dann beizumessen sein, wenn sich hinter solchen Äußerungen eine Drohung "versteckt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119299Dokumentnummer
JJR_20040727_OGH0002_0110OS00060_0400000_001