Norm
EuRAG §6Rechtssatz
Wurde gemäß § 6 EuRAG nach erfolgloser Aufforderung kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG vorzugehen und die Zustellung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119476Dokumentnummer
JJR_20040728_OGH0002_0070OB00135_04K0000_003