RS OGH 2004/7/28 7Ob135/04k

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Norm

EuRAG §6
ZustG §10

Rechtssatz

Wurde gemäß § 6 EuRAG nach erfolgloser Aufforderung kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG vorzugehen und die Zustellung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119476

Dokumentnummer

JJR_20040728_OGH0002_0070OB00135_04K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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