Norm
ZustG §10Rechtssatz
§ 10 ZustG verstößt nicht gegen EU-Recht. Diese Bestimmung ist nicht diskriminierend, da sie gleichermaßen im Ausland aufhältige Ausländer und Inländer betrifft. Zielsetzung ist es mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119474Im RIS seit
27.08.2004Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016