RS OGH 2004/7/28 7Ob135/04k, 2Ob156/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2004
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Norm

ZustG §10

Rechtssatz

§ 10 ZustG verstößt nicht gegen EU-Recht. Diese Bestimmung ist nicht diskriminierend, da sie gleichermaßen im Ausland aufhältige Ausländer und Inländer betrifft. Zielsetzung ist es mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 135/04k
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 135/04k
    Veröff: SZ 2004/114
  • 2 Ob 156/13z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 156/13z
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu § 98 ZPO: Im Anwendungsbereich der EuZVO ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig. (T1)
    Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu § 98 ZPO: Schon die bloße, auf § 98 ZPO gestützte gerichtliche Aufforderung, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ist unionsrechtswidrig. (T2); Veröff: SZ 2013/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119474

Im RIS seit

27.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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