Norm
ASGG §89 Abs4Rechtssatz
Hat das Erstgericht trotz Abweisung des Feststellungsbegehrens den Rückzahlungsauftrag nach §89 Abs.4 ASGG unterlassen, so ist es dem Berufungsgericht verwehrt, von Amts wegen das angefochtene Urteil um den Rückzahlungsauftrag zu ergänzen, wenn der Versicherungsträger keine Mängelberufung nach § 496 Abs. 1 Z 1 ZPO, keinen Urteilsergänzungsantrag nach §423 ZPO und keinen Berichtigungsantrag nach § 419 ZPO gestellt hat.
Wird im gerichtlichen Verfahren das abweisende Feststellungsurteil nicht um den Rückzahlungsauftrag ergänzt, so ist der Versicherungsträger nicht befugt, dem Versicherten die Zahlungspflicht nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wiederum bescheidmäßig aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000621Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011