Norm
GBG §53Rechtssatz
Es existiert kein gesetzliches Verbot, im Fall einer beabsichtigten Veräußerung einer Stammsitzliegenschaft, eine Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG zu erwirken. Das gilt auch für die mit dem Eigentum verbundenen Anteilsrechte. Bei einer rechtlich zulässigen Absonderung der Anteilsrechte durch Veräußerung geht die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht unter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119314Dokumentnummer
JJR_20040803_OGH0002_0050OB00035_04I0000_001