RS OGH 2004/8/3 5Ob35/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2004
beobachten
merken

Norm

GBG §53
FlVfGG §17 Abs2

Rechtssatz

Es existiert kein gesetzliches Verbot, im Fall einer beabsichtigten Veräußerung einer Stammsitzliegenschaft, eine Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG zu erwirken. Das gilt auch für die mit dem Eigentum verbundenen Anteilsrechte. Bei einer rechtlich zulässigen Absonderung der Anteilsrechte durch Veräußerung geht die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht unter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119314

Dokumentnummer

JJR_20040803_OGH0002_0050OB00035_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten