Norm
StPO §179 Abs5Rechtssatz
Der Staatsanwalt ist durch die Nichtannahme von ihm geltend gemachter Haftgründe bei Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft dann beschwert, wenn dadurch seinen Strafverfolgungsinteressen nicht vollständig entsprochen wurde. Dies trifft insbesondere in jenen Fällen zu, in denen das Gesetz an die ausschließliche Heranziehung eines Haftgrundes besondere, den Fortbestand der Untersuchungshaft einschränkende Rechtsfolgen knüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119274Dokumentnummer
JJR_20040805_OGH0002_0120OS00067_0400000_002