Norm
StPO §90a ffRechtssatz
Erfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und ein oder mehrere Vergehen nach § 27 SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(s) nach § 289 StPO zu kassieren, um eine (für den Fall der Erledigung des Anklagevorwurfs wegen Verbrechens auf andere Weise als durch Schuldspruch) allfällige gesetzlich gebotene Diversion (§§ 35 Abs 1, 37 SMG in den Fällen des § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und nach §§ 35 Abs 2, 37 SMG bei den übrigen Tathandlungen des § 27 SMG) zu eröffnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119278Im RIS seit
04.09.2004Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022