Norm
StGB §307Rechtssatz
Wenn die Geschenkgeber den Tatentschluss nicht anlässlich jeder einzelnen Amtshandlung neu fassten, sondern eine (zumindest stillschweigende) Vereinbarung mit den für sie zuständigen Beamten bestand, sie demnach mit von vornherein auf die (noch nicht absehbare) Summe der einzelnen Geschenke gerichteten Vorsatz handelten, haftet der erstgerichtlichen Zusammenrechnung der solcherart aus jeweils ein- und demselben Anlass (gleichsam institutionalisiert) gewährten Geldzuwendungen ein rechtlicher Fehler nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119275Dokumentnummer
JJR_20040805_OGH0002_0120OS00045_0400000_001