RS OGH 2004/8/5 12Os45/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2004
beobachten
merken

Norm

StGB §307

Rechtssatz

Wenn die Geschenkgeber den Tatentschluss nicht anlässlich jeder einzelnen Amtshandlung neu fassten, sondern eine (zumindest stillschweigende) Vereinbarung mit den für sie zuständigen Beamten bestand, sie demnach mit von vornherein auf die (noch nicht absehbare) Summe der einzelnen Geschenke gerichteten Vorsatz handelten, haftet der erstgerichtlichen Zusammenrechnung der solcherart aus jeweils ein- und demselben Anlass (gleichsam institutionalisiert) gewährten Geldzuwendungen ein rechtlicher Fehler nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119275

Dokumentnummer

JJR_20040805_OGH0002_0120OS00045_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten