Norm
StGB §28 CRechtssatz
Die Präventionsvoraussetzungen des § 90a Abs 1 StPO stellen auf das inkriminierte Geschehen in seiner Gesamtheit ab; das Verhalten ist daher umfassend - und damit auch real konkurrierende Straftaten miteinschließend - zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119276Im RIS seit
04.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016