Norm
GOG §79Rechtssatz
Für die Überprüfung einer Entscheidung ist nur deren Urschrift maßgebend. Durch die (in bestimmten Fällen gesetzlich gebotene - § 79 Abs 2 GOG) Unterfertigung durch den Richter verlieren Ausfertigungen keinesfalls ihre Eigenschaft als bloße uneingeschränkt im Sinn der Urschrift berichtigungsfähige Ausfertigungen der Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119273Im RIS seit
04.09.2004Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018