Norm
ZPO §§64Rechtssatz
Einem Komplementär mit umfangreicher Gerichts- und Behördenerfahrung, der weder die standardisierte Belehrung über die Anwaltspflicht in der Ladung noch einen zusätzlichen (optisch hervorstechenden) Hinweis zur Kenntnis nimmt und ohne Anwalt zur Verhandlung erscheint, fällt nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiedereinsetzung; Anwaltspflicht; Hinweis in der Ladung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000041Dokumentnummer
JJR_20040806_LG00309_01300R00202_04K0000_001