Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Als Unterstützung durch den Hehler ist jede Handlung anzusehen, die objektiv geeignet ist, dem Täter das Verheimlichen oder Verhandeln zu ermöglichen. Ein Erfolg der Unterstützungshandlung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119272Dokumentnummer
JJR_20040810_OGH0002_0140OS00043_0400000_001