RS OGH 2004/8/12 1Ob123/04a, 2Ob180/05t, 7Ob197/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ABGB §97

Rechtssatz

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Unterhaltsschuldner Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Kosten der Wohnversorgung als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten begründen daher unterhaltsrechtlich gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Geldunterhaltsschuldner - neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit einerseits und des Bedarfs andererseits bemessenen Unterhalt - zusätzlich zahlen muss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 123/04a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 123/04a
    Veröff: SZ 2004/121
  • 2 Ob 180/05t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 180/05t
    Auch; Beisatz: Eine Anrechnung von Hauskostenzahlungen kommt als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt nur dann in Frage, wenn sich aus diesem Titel ein positiver Saldo (bei Zahlung von mehr als der Hälfte der Hauskosten) zu Gunsten des ausgezogenen Unterhaltsschuldners ergibt. (T1)
  • 7 Ob 197/06f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 197/06f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119434

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00123_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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