Norm
ZPO §499 Abs2Rechtssatz
In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgericht an die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof diese bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils überprüft und nicht gebilligt hat. Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofes macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119442Im RIS seit
11.09.2004Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021