RS OGH 2004/8/12 1Ob204/03m, 3Ob90/11y, 5Ob48/20z, 3Ob48/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ZPO §499 Abs2
ZPO §519 Abs1 Z2 H

Rechtssatz

In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgericht an die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof diese bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils überprüft und nicht gebilligt hat. Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofes macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 204/03m
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 204/03m
    Veröff: SZ 2004/117
  • 3 Ob 90/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
    nur: In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. (T1)
  • 5 Ob 48/20z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 48/20z
    nur T1; nur: Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz. (T2)
  • 3 Ob 48/20k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 48/20k
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119442

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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