RS OGH 2004/8/12 1Ob156/04d, 1Ob136/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ABGB §180a Abs1
ZPO §503 Z4 E4c16

Rechtssatz

Ob der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt lediglich die Förderung der Erlangung eines neuerlichen Aufenthaltstitels und eines leichteren Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt, dagegen nicht die Begründung eines Verhältnisses wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern oder einer sonstigen engen persönlichen Beziehung beabsichtigen, ist Tatfrage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/04d
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 156/04d
  • 1 Ob 136/05i
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 136/05i
    Vgl; Beisatz: Ob der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt vornehmlich die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen beabsichtigten und welche Anliegen sie verfolgten, ist Tatfrage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119342

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00156_04D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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