RS OGH 2004/8/12 1Ob233/03a, 8Ob56/15s, 6Ob147/18p, 2Ob119/21w, 8Ob106/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

BauKG §1 Abs1
EWG-RL 92/57/EWG - Achte Einzelrichtlinie iSd Art16 Abs1 der EWG-RL 89/391/EWG 392L0057 Art6

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Richtlinie und des diese umsetzenden Gesetzes darf nicht etwa auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung des Baustellengeschehens durch den Koordinator dienenden Vorschriften den infolge der gleichzeitig oder aufeinander folgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen so schon an sich erhöhten Gefahren wirksam begegnet werden; gerade dieses Ziel wäre indessen durch eine solche Einschränkung in Frage gestellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 233/03a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a
    Veröff: SZ 2004/119
  • 8 Ob 56/15s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 56/15s
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. (T1)
  • 6 Ob 147/18p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 119/21w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
    Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)
  • 8 Ob 106/21b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 106/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119449

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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