RS OGH 2004/8/12 1Ob145/04m, 4Ob167/11d

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ABGB §922
HGB §377 B

Rechtssatz

Zu einer sachgerechten Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung eines Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. Das gilt auch für chemische Produkte, zumal eine (aufwändige) chemische Analyse - gerade bei geringwertigen Erzeugnissen - in aller Regel nicht gefordert werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119318

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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