Norm
ABGB §922Rechtssatz
Zu einer sachgerechten Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung eines Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. Das gilt auch für chemische Produkte, zumal eine (aufwändige) chemische Analyse - gerade bei geringwertigen Erzeugnissen - in aller Regel nicht gefordert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119318Im RIS seit
11.09.2004Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013