Norm
ASchG §7Rechtssatz
Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann. Ein Besuchsintervall von 14 Tagen ist im allgemeinen zu lang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119448Im RIS seit
11.09.2004Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018