Norm
AHG §1 ARechtssatz
Auch die vorbereitende legistische Tätigkeit durch Verwaltungsorgane ist der Gesetzgebung zuzurechnen, sodass weder für Unterlassungen noch für das Verfassen von Gesetzesvorlagen, selbst wenn diese unverändert in ein in der Folge als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz übernommen wurden, nach dem AHG gehaftet wird (Abgehen von 1 Ob 116/97h).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119330Im RIS seit
11.09.2004Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011