RS OGH 2004/8/12 1Ob144/04i, 6Ob173/04s, 10Ob125/05p, 10Ob145/05d, 3Ob122/05w, 7Ob28/08f, 8Ob164/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2004
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 144/04i
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 144/04i
    Veröff: SZ 2004/123
  • 6 Ob 173/04s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 173/04s
  • 10 Ob 125/05p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 125/05p
    Veröff: SZ 2006/87
  • 10 Ob 145/05d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 145/05d
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB. (T1)
    Beisatz: Zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als noch gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten. (T2)
  • 3 Ob 122/05w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
    Auch
  • 7 Ob 28/08f
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 28/08f
    nur: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein. (T3)
  • 8 Ob 164/08p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p
    Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T4)
    Bem: Siehe auch RS0124672. (T5)
    Veröff: SZ 2009/53
  • 10 Ob 93/11s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 93/11s
    Auch
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    nur: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung als gröblich benachteiligend nicht entgegen. Allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T6); Veröff: SZ 2012/132
  • 6 Ob 206/12f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 206/12f
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Veröff: SZ 2013/93
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Auch
  • 7 Ob 171/19a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 171/19a
  • 7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119324

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten