TE Vfgh Erkenntnis 2001/3/14 G105/00

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MedienG §6
MedienG §41
MedienG §8a

Leitsatz

Entschädigungsanspruch gegen einen Medieninhaber aufgrund des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, Beschimpfung oder Verspottung ausreichend determiniert; Unzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG über die Anwendbarkeit der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem Gerichtsverfahren

Spruch

Den Anträgen, in §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993 das Wort "objektive", in eventu §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, in eventu §6 Abs1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, in eventu §6 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die (zum Teil) den Gegenstand des vorliegenden Individualantrages bildenden Bestimmungen der §§6, 8 und 41 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981 idF der Novellen BGBl. Nr. 234/1988, BGBl. Nr. 20/1993, BGBl. Nr. 91/1993 und BGBl. I Nr. 105/1997 haben folgenden Wortlaut - die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben -:

"Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

§6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 500 000 S nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch nach Abs1 besteht nicht, wenn

1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

2. im Falle einer üblen Nachrede

a) die Veröffentlichung wahr ist oder

b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,

3. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder

4. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.

(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs1 nur aus dem Grunde des Abs2 Z1, des Abs2 Z2 lita oder des Abs2 Z3 ausgeschlossen, im Falle des Abs2 Z2 lita aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen."

"Selbständiges Entschädigungsverfahren

§8a. (1) Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.

(2) Der selbständige Antrag muß bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung bei dem nach §41 Abs2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Dieser hat auch die sonst der Ratskammer nach den §§485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen zutreffen; gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.

(3) Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zusteht.

(4) Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des §1 EO.

(5) Im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§6, 7, 7a, 7b oder 7c hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist §37 sinngemäß anzuwenden. Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und das Verfahren beendet worden, ohne daß dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden ist, so ist §39 Abs2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den §§6, 7, 7a, 7b oder 7c zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; §34 ist sinngemäß anzuwenden."

"Ergänzende Verfahrensbestimmungen

§41. (1) Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975.

(2) Für die im Abs1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Wurde die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien, in Jugendstrafsachen der Jugendgerichtshof Wien zuständig.

(3) Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Abs1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschwornen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.

(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist §455 Abs3 StPO anwendbar.

..."

Mit Individualantrag vom 13.10.2000 beantragt die Antragstellerin, die Medieninhaberin und Verlegerin einer periodischen Wochenzeitung ist, die Aufhebung folgender Wortfolgen:

"1. in §6 Abs1 Satz 1 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 20/1993) das Wort 'objektive' ...;

in eventu §6 Abs1 Satz 1 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 20/1993)...;

in eventu §6 Abs1 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 20/1993)...;

in eventu §6 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 20/1993)

in seinem gesamten Wortlaut...;

2.

den §8a Abs1 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl I Nr 105/1997) in seinem gesamten Wortlaut ...;

in eventu den §8a Abs1 und Abs2 Sätze 1 bis 3 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl I Nr 105/1997) in ihrem gesamten Wortlaut...;

in eventu den §8a Abs1 und Abs2 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl I Nr 105/1997) in ihrem gesamten Wortlaut...;

3.

in §41 Abs1 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 91/1993) die Wortfolge 'und das selbständige Verfahren'".

2. Zu ihrer Antragslegitimation bringt die Antragstellerin folgendes vor:

"... Die Antragstellerin als Medieninhaberin und Verlegerin der 'OZ' ist unmittelbare Normadressatin der Bestimmungen des MedienG. Die Antragstellerin als Normadressatin wird durch die Bestimmungen des MedienG - insbesondere dessen verfassungswidrige §§6 Abs1, 8a Abs1 sowie 41 Abs1 - in ihren Rechten verletzt. Die erwähnten Bestimmungen des MedienG greifen in die Rechtssphäre der Antragstellerin nachteilig ein und werden für die Antragstellerin tatsächlich, und zwar ohne Erlassung eines Bescheides oder Fällung eines gerichtlichen Urteiles, wirksam.

...

... Als Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Wochenzeitung 'OZ' (die derzeit bereits im Jahrgang 121 erscheint) sind die Bestimmungen des MedienG nicht bloß fallweise, nicht bloß in Einzelfällen, sondern dauerhaft und ständig auf die mediale Tätigkeit der Antragstellerin anzuwenden. Die unten näher dargelegten Eingriffe der hier in Anfechtung gezogenen Bestimmungen des MedienG beeinträchtigen die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin daher nicht bloß potenziell, sondern (ständig) aktuell.

... Ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der rechtswidrigen Eingriffe in ihre rechtlich geschützten Interessen steht der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem hier (ua) in Anfechtung gezogenen §6 Abs1 MedienG. Nach dieser Bestimmung kann die Antragstellerin als Medieninhaberin und Verlegerin der 'OZ' im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren niemals als Aktivlegitimierte, sondern stets nur als Passivlegitimierte betroffen und mit Entschädigungsforderungen konfrontiert sein. Als stets nur Passivlegitimierte, an die Entschädigungsforderungen herangetragen werden, die aber ihrerseits selbst keine Entschädigung geltend machen kann, hätte aber die Antragstellerin den Fortgang des medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens niemals bis zum entscheidenden Zeitpunkt in der Hand (vgl VfSlg 13.659/1993).

... Die Antragstellerin müsste die Redaktionsangehörigen der 'OZ' absichtlich (also jedenfalls mit bedingtem Vorsatz iS des §5 StGB) dazu veranlassen, gegen konkrete Personen entweder eine ehrenrührige Schreibweise (Privatanklagedelikt) oder gar eine verleumderische Schreibweise (Offizialdelikt) an den Tag zu legen, um dadurch ein medienrechtliches Entschädigungsverfahren gegen die Antragstellerin, uU sogar ein Straf- und Entschädigungsverfahren gegen den Redaktionsangehörigen und die Antragstellerin zu provozieren. Eine derartige Vorgangsweise, die nur dazu dienen würde, im absichtlich heraufbeschworenen Gerichtsverfahren die Verfassungsmäßigkeit bestimmter medienrechtlicher Gesetzesbestimmungen in Frage zu stellen, wäre aber weder für die Antragstellerin noch für die 'angestifteten' Redaktionsangehörigen zumutbar - insbesondere im Hinblick auf die straf- und medienrechtlichen Konsequenzen, sollte die vorsätzlich veranlasste Schreibweise letztlich zu einer Verurteilung (zu Strafe und/oder Entschädigung) führen. Es liegen hier somit besondere, außergewöhnliche Umstände vor.

... Diese besonderen Umstände ergeben sich aber auch aus der Mitgliedschaft der Antragstellerin zum 'Österreichischen Zeitschriftenverband'. Wie erwähnt, unterliegt die Antragstellerin dadurch dem verbindlichen 'Ehrenkodex für die österreichische Presse'. Müsste die Antragstellerin eine ehrenrührige oder gar verleumderische Schreibweise an den (T)ag legen und damit ein Strafbzw Entschädigungsverfahren provozieren, so würde die Antragstellerin dadurch gleichzeitig auch ein Beschwerdeverfahren vor dem 'Österreichischen Presserat' wegen Verletzung des Ehrenkodex provozieren. Damit würde die Antragstellerin aber nicht bloß eine gerichtliche Verurteilung, sondern gleichermaßen auch eine 'Verurteilung' durch den Österreichischen Presserat riskieren, die bis hin zum Ausschluss aus dem ÖZV führen kann. Dies würde nicht nur eine Ächtung der Antragstellerin durch andere Medienunternehmer und -mitarbeiter, sondern auch durch die Leserschaft der 'OZ' bewirken.

... Die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Antragstellerin (vgl §6 Abs1 MedienG) würde dadurch selbstverständlich ebenfalls schwerstens beeinträchtigt werden.

... All dies widerspräche aber der Vielfalt der Medienlandschaft und des öffentlichen Informationsbedürfnisses."

3. Die Antragstellerin trägt gegen die von ihr angefochtenen Bestimmungen nach Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Legalitätsprinzip des Art18 Abs1 B-VG vor:

"Auszugehen ist davon, dass die Normadressaten des §6 Abs1 Satz 1 MedienG nicht ein relativ kleiner Kreis von ausgebildeten Juristen sind, sondern sich diese Bestimmung überwiegend an die Masse der Nichtjuristen richtet, vorwiegend an Medieninhaber. Als 'Medieninhaber' iS des §1 MedienG sind sogar 'private', also nicht-professionelle Internet-Homepagebetreiber anzusehen (vgl Beschluss des OLG Wien vom 20.6.2000, AZ 18 Bs 153/00). Für den durchschnittlichen Normadressaten ist ganz und gar unverständlich, was ein 'objektiver' Tatbestand ist. Dem MedienG selbst lässt sich dies nicht entnehmen. Aber auch ein Studium des Gesetzestextes des StGB führt den Normadressaten zu keinem Ergebnis, zumal auch dem Gesetzestext des StGB der Begriff 'objektiver' Tatbestand fremd ist. Der gesamten österreichischen Rechtsordnung ist dieser Begriff fremd. Auch eine Interpretation nach den offenstehenden Auslegungsregeln vermag nicht zu klären, was mit einem 'objektiven' Tatbestand gemeint sein könnte, weil dies eben keine Frage der Gesetzesauslegung ist. Vielmehr ist dieser Begriff eine reine Entwicklung der Rechtslehre, um mit einem einzigen Wort ganz bestimmte Tatbestandselemente kurz zusammenfassen zu können. Der Begriff 'objektiver' Tatbestand ist sohin ausschließlich ein juristisch-fachsprachlicher Begriff, der auch nur für juristisch ausgebildete Fachleute nach Studium der Fachliteratur verständlich wird, nicht aber für den durchschnittlichen Normadressaten. Ein durchschnittlicher Normadressat weiß mit dem Begriff 'objektiver' Tatbestand nichts anzufangen und müsste eine geradezu detektivische Akribie an den Tag legen, um den Bedeutungsgehalt dieses Begriffes zu eruieren. Der für den Normadressaten unverständliche Begriff 'objektiver' Tatbestand in §6 Abs1 Satz 1 MedienG entspricht aus diesen Gründen nicht dem verfassungsmäßigen Legalitätsprinzip.

Verfassungskonform wäre hingegen etwa die klare Formulierung:

"'Wird in einem Medium unabhängig vom Vorliegen eines Vorsatzes (§5 StGB) eine üble Nachrede (§111 StGB), eine Beschimpfung oder Verspottung (§115 StGB) oder eine Verleumdung (§297 StGB) verwirklicht, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.' Verfassungskonform wäre aber auch eine Verdeutlichung des Begriffs 'objektiver Tatbestand' in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition durch den Gesetzgeber."

Verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich ferner auch aus der in §8a Abs1 und in §41 Abs1 Mediengesetz normierten Verweisung auf die "(Privatanklage-)Verfahrensbestimmungen der StPO". Durch die Verweisung des §8a Abs1 und des §41 Abs1 Mediengesetz auf die strafgerichtlichen Verfahrensbestimmungen der StPO werde der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch ('Eigentum' im verfassungsrechtlichen Sinne) der freien Disposition des Anspruchs"eigentümers" entzogen. Die StPO sei vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt. Im Privatanklageverfahren sei auch die Höhe des Entschädigungsanspruches amtswegig zu ermitteln. Dem Anspruchs"eigentümer" sei dadurch jede Möglichkeit genommen, nach eigenem Belieben etwa nur einen Teil seines Entschädigungsanspruches gerichtlich geltend zu machen, obwohl die "Freiheit des Eigentums" nach der einschlägigen Verfassungsjudikatur auch diesen Aspekt der Dispositionsfreiheit beinhalte.

Verfassungskonform sei daher,

"(zumindest) die Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruches nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (oder eigenen, ähnlich auszugestaltenden mediengesetzlichen Bestimmungen) herbeizuführen, zumal dem Anspruchs'eigentümer' nur in diesem Fall die Möglichkeit offen steht, sein Klagebegehren in bestimmter Höhe (vgl §226 ZPO) und somit im Rahmen freier Disposition anzusetzen."

Auch gewährleiste die Anwendung der "strafgerichtlichen Verfahrensbestimmungen der StPO" keine dem Gebot des "fair trial" entsprechende "Risikoverteilung" hinsichtlich des Kostenersatzes, der sich nicht nach dem Verfahrensausgang bestimme. Dies wird im Antrag näher erläutert und anhand von Beispielen (zusammengefaßt) darzutun versucht, daß die Verfahrensbestimmungen der StPO auf den Entschädigungsanspruch sachlich nicht "passen".

Nicht zuletzt widersprächen auch die "mediengesetzlichen Bestimmungen über das Berufungsverfahren" dem Legalitätsprinzip des Art18 B-VG. Diese Bestimmungen seien unklar und in sich widersprüchlich, wie näher ausgeführt wird.

4. Die Bundesregierung hat im Verfahren eine Äußerung erstattet; sie bestreitet darin zunächst die Zulässigkeit der Anträge:

"...Die für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ...(mit)entscheidenden Ausführungen der antragstellenden Gm(b)H zur aktuellen Betroffenheit beschränken sich ausschließlich auf den bloßen Hinweis, dass sie als Verlegerin einer periodischen Wochenzeitschrift den Bestimmungen des Mediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliege, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes 'dauerhaft und ständig auf die mediale Tätigkeit der Antragstellerin anzuwenden (seien).' Es stellt sich sohin die Frage, ob die antragstellende GmbH mit diesen vagen Ausführungen ihrer Verpflichtung, die unmittelbare Betroffenheit der bekämpften Regelung näher darzulegen, hinreichend entsprochen hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 13717/1994, 13916/1994, 14074/1995, 14309/1995, 14496/1996, 14498/1996, 14526/1996 und 15030/1997). Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge es ausschließlich Sache der Antragstellerin ist, jene Umstände darzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die bekämpften Normen unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen, jedoch nicht der Fall. Mit dem Nachweis, dass die antragstellende GmbH als Medieninhaberin und Verlegerin einer periodischen Wochenzeitschrift grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Mediengesetzes fällt, ist nämlich ein aktueller Eingriff der konkret angefochtenen Bestimmungen dieses Gesetzes in ihre rechtlich geschützten Interessen offenkundig noch nicht dargetan (die gegenteilige Auffassung hätte etwa die geradezu absurde Konsequenz, dass jedermann jederzeit Normen des StGB mit der Begründung anfechten könnte, dass sie für ihn verbindlich sind). Für einen solchen Nachweis wären vielmehr konkrete Anhaltspunkte erforderlich, aus denen glaubhaft hervor geht, dass ein Verfahren wegen Verwirklichung eines der in §6 Mediengesetz genannten Tatbestände (etwa im Hinblick auf die Art oder den Bereich der Berichterstattung) mehr als eine bloß theoretische Möglichkeit anzusehen ist.

Nach Auffassung der Bundesregierung begründet das mit dem Gesagten erwiesene Fehlen von Ausführungen, aus denen die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der Antragstellerin in überprüfbarer Weise hervorgeht - wobei solche Ausführungen im Licht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Übrigen selbst dann als erforderlich anzusehen wären, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation nahe liegen (so zB VfSlg. 14309/1995 und 14817/1997) - in der vorliegenden Fallkonstellation einen die Unzulässigkeit des lndividualantrages in seiner Gesamtheit nach sich ziehenden Mangel (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 14432/1996 und 14831/1997 zu §3 Fortpflanzungmedizingesetz)."

Der Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft sei durch die bekämpfte Norm nach Art und Ausmaß nicht eindeutig bestimmt.

Die Bundesregierung weist abschließend darauf hin,

"dass ein Normenprüfungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn durch die beantragte Aufhebung von Gesetzesbestimmungen dem Gesetz ein vollständig veränderter, dem Rechtssetzer überhaupt nicht zusinnbarer Inhalt gegeben wird (vgl. zB VfSlg. 12465/1990, 14131/1995, 14308/1995 und 14895/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt ausgesprochen, dass ein Antrag unzulässig ist, wenn die beantragte Aufhebung einen dem Verfassungsgerichtshof verwehrten Akt positiver Gesetzgebung darstellte (vgl. zB VfSlg. 12465/1990, 13140/1992 und 13915/1994).

Gerade dies trifft jedoch in Ansehung des Punkt 2 des Aufhebungsbegehrens offenkundig zu: Die Aufhebung der durch den Primärantrag und d(ie) beiden Eventualanträge angefochtenen Bestimmungen des §8a Abs1 und 2 hätte nämlich zur Folge, dass durch den Wegfall der Anordnung, dass für das Verfahren über einen selbständigen Antrag die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach gelten(, ...,) gesetzlich überhaupt nicht mehr geregelt wäre, welches Verfahren anwendbar wäre. Die Bestimmungen des §8a stehen daher insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang. Zur Zulässigkeit des Individualantrages wäre es daher hinsichtlich Punkt 2 des Aufhebungsbegehrens überdies erforderlich gewesen, diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit anzufechten."

In der Sache tritt die Bundesregierung dem Antragsvorbringen entgegen wie folgt:

"2...Zu §6 Abs1 Mediengesetz:

Die Antragstellerin behauptet, der Begriff 'objektiver Tatbestand' in §6 Abs1 erster Satz Mediengesetz entspreche nicht dem verfassungsmäßigen Legalitätsprinzip des Artikel 18 Abs1 B-VG. Diese Bestimmung sei für den Normadressaten nicht ausreichend verständlich, da für einen Medieninhaber im Sinne des §1 Mediengesetz als durchschnittlichen Normadressaten diese Bestimmung ganz und gar unverständlich sei. Dem StGB sowie der gesamten österreichischen Rechtsordnung sei dieser Begriff fremd. Eine Interpretation nach den üblichen Auslegungsregeln vermöge daher nicht zu klären, was mit dem Begriff 'objektiver Tatbestand' gemeint sein könne. Es handle sich hier um keine Frage der Gesetzesauslegung, vielmehr sei dieser Begriff eine reine Entwicklung der Rechtslehre.

Der Entschädigungsanspruch des §6 Abs1 Mediengesetz knüpft an die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder Verleumdung im Sinne des StGB in einem Medium an. In diesem Fall hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Wortfolge 'objektiver Tatbestand' sehr wohl dem verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmtheitsgebot des Artikel 18 B-VG entspricht:

Aus der im Artikel 18 Abs1 und 2 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz ist das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abzuleiten, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen. Zur Beurteilung dieses Bestimmtheitsgebotes hat sich eine reichhaltige Entscheidungspraxis des VfGH entwickelt. So wird etwa gefordert, dass der Inhalt einer Regelung 'soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann' (MAYER, B-VG, MKK², 114 mwN.). Zur Bestimmung des Bedeutungsinhaltes sind sämtliche zur Verfügung stehenden Interpretationsmethoden heranzuziehen (vgl. hiezu zB VfSlg. 8395/1978, 9121/1981, 10158/1984, 10296/1984, 11499/1987, 11639/1988, 11859/1988, 12692/1991, 12947/1991, 13133/1992, 13785/1994,14070/1995, 14382/1995, 14466/1996, 14631/1996, 14644/1996, 14767/1997, 14850/1997, 15447/1999, 15493/1999), sodass etwa auch Überlegungen hinsichtlich des Zweckes der angesprochenen Bestimmung beachtlich sind.

Der Begriff des 'objektiven Tatbestandes' wurde ursprünglich von der Wissenschaft erarbeitet. Ausgangspunkt für diese Begriffsbildung ist die Erkenntnis, dass das Wesen des Unrechts nicht bloß in der Verletzung oder Gefährdung des geschützten Handlungsobjekts, im so genannten Erfolgsunwert besteht, sondern auch im sozialwidrigen Verhalten des Täters, somit im so genannten Handlungsunwert. Erst beide Unrechtskomponenten zusammen bilden das tatbestandsmäßige Unrecht (LEUKAUF/STEININGER, StGB-Kommentar3 Rn 44 zu Vorbem. §1). Der Begriff des objektiven Tatbestandes, welcher von der Lehre ausreichend fundiert festgelegt wurde (vgl. z.B. FUCHS, Vsterr. Strafrecht, Allg. Teil I4, 73 ff), fand in der Folge Eingang in den festen Wortbestand strafrechtlicher Veröffentlichungen, Entscheidungen und auch Gesetzesvorhaben. Im Fall der Medieninhaltsdelikte reduziert sich die allgemeine Problematik der Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven Unrechtselementen bzw. Schuldmerkmalen überdies dadurch, dass die relevanten Tatbestandelemente durch die mediale Veröffentlichung und deren Sinnzusammenhang objektiviert werden können und nachvollziehbar sind (vgl. näher dazu BRANDSTETTER/SCHMID, Kommentar zum Mediengesetz2, Rz 10 - 13 zu §6).

Die beschriebene Begriffsbildung war in der Folge nicht nur Vorbild für die Bestimmung des §6 Abs1 Mediengesetz, sondern wurde auch in mehrere andere Gesetze übernommen (etwa §5 Abs2 UWG, welcher auf das Vorliegen des 'objektiven Tatbestandes' einer gerichtlich strafbaren Handlung abstellt; §109 Abs4 Gentechnikgesetz, welcher ebenfalls das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes voraussetzt). Entgegen den Ausführungen des Antragstellers hat somit der Begriff des objektiven Tatbestandes auch Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden.

Auch ein Blick auf den Zweck des §6 Abs1 Mediengesetz lässt Rückschlüsse auf den Bedeutungsinhalt dieser Bestimmung (insbesondere des Begriffs 'objektiver Tatbestand') zu. Durch diese Bestimmung wurde ein besonderer zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz statuiert. Da es dem Betroffenen im Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis (§31 Mediengesetz) beinahe unmöglich gemacht wird, die Person des Verfassers von Beiträgen zu ermitteln, entschied sich der Gesetzgeber dafür, auf den Nachweis einer vorsätzlichen Begehung der im §6 Abs1 Mediengesetz angeführten Delikte zu verzichten. Es soll damit für den Betroffenen die Durchsetzung seines Anspruches auf Entschädigung erleichtert werden. Daher kann der erste Satz des §6 Abs1 Mediengesetzes nur so verstanden werden, dass es bei der Verwirklichung der Tatbestände der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder Verleumdung nicht auf das Vorliegen bzw. den Nachweis eines Vorsatzes - einer bestimmten Person (des Artikelverfassers, der dem Anspruchswerber unbekannt und auch nicht identifizierbar sein kann) - ankommt.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass sowohl auf Grund des eindeutigen Wortlautes des §6 Abs1 des Mediengesetzes als auch auf Grund des erkennbaren Zweckes der Bestimmung die verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheit hinreichend gegeben ist."

Die Bundesregierung verteidigt ferner die Verfassungsmäßigkeit der §§8a und 41 Mediengesetz. Sie beantragt, die Anträge gänzlich als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

5. Die Antragstellerin hat darauf repliziert.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber Normadressat ist (VfSlg. 8.009/1977, 12571/1990).

Nicht jedem Normadressat aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg.11480/1987, 14752/1997). Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ua. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das den Betroffenen Gelegenheit gibt, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen (VfSlg. 13871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur, 14752/1997). Gemäß Art89 Abs2, zweiter Satz, B-VG wären die betreffenden Gerichte (nämlich der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht) zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern sie - gleich dem Antragsteller - gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben sollten (VfSlg. 11480/1987, 14752/1997). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12810/1991, 14752/1997).

1.2. Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg. 13871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 14752/1997). Man gelangte andernfalls nämlich zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. VfSlg. 8890/1980, 11823/1988, 13659/1993, 14752/1997). Die antragstellende Gesellschaft hat das Vorliegen solcher besonderer, außergewöhnlicher Umstände jedoch nicht behauptet (vgl. z.B. E vom 16.3.2000, G151/99).

1.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 15333/1998 ausgesprochen hat, kann jedermann, somit auch die Antragstellerin, durch die angefochtenen Bestimmungen der §§8a und 41 Mediengesetz nur in einem anhängigen Gerichtsverfahren aktuell betroffen werden. Diesfalls steht der Antragstellerin jedoch die Möglichkeit offen, gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzubringen und alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen vorzutragen.

Hinsichtlich der §§8a und 41 Mediengesetz kommt der Antragstellerin daher mangels ihrer aktuellen Betroffenheit keine Antragslegitimation zu; die Anträge bzw. Eventualanträge auf Aufhebung einzelner Satz- bzw. Wortfolgen der §§8a und 41 Mediengesetz waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

1.4. Anders verhält es sich hinsichtlich der Zulässigkeit zur Anfechtung des §6 Mediengesetz:

Es kann nämlich nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshof dem Normunterworfenen nicht zugemutet werden, eine verbotene Handlung zu begehen, um sich in einem daraufhin eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, daß die verletzte Norm verfassungswidrig sei (vgl. VfSlg. 11853/1988 und 12379/1990).

Der angefochtene §6 Mediengesetz ist §7b Mediengesetz in seiner Textierung und Zielsetzung ähnlich. Diese Bestimmung des Mediengesetzes wurde mittels Individualanträgen bekämpft; der Verfassungsgerichtshof sprach hinsichtlich der Zulässigkeit der damaligen Individualanträge in seinem Erkenntnis VfSlg. 14260/1995 folgendes aus:

"Die bekämpfte Bestimmung des §7b Abs1 MedienG normiert ... der Sache nach tatsächlich ein unter der Sanktion der Verpflichtung zur Leistung einer Geldentschädigung für erlittene Kränkung stehendes Verbot, in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als |berführt oder schuldig hinzustellen oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig zu bezeichnen, es sei denn, daß einer der in Abs2 leg. cit. angeführten (Rechtfertigungs-)Gründe vorliegt. Dieses Verbot begrenzt und beschränkt die Antragsteller in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit und trifft sie darum in ihrer Rechtssphäre, und zwar aktuell, weil die strittige Vorschrift (mit ihren Ausnahmen) sich an den Medieninhaber selbst wendet, ihm jedenfalls eine bestimmte Berichterstattung untersagt, keiner weiteren Konkretisierung bedarf und jede einschlägige mediale Äußerung unmittelbar erfaßt. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung steht hier auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Der Gerichtshof hält an seiner bisherigen Auffassung fest, daß es einem Normunterworfenen nicht zumutbar ist, Verbotenes zu tun, um dann erst in einem gegen ihn angestrengten Verfahren einzuwenden, daß die Verbotsnorm verfassungswidrig sei; insbesondere darf der Normunterworfene nicht auf einen Medienstrafprozeß verwiesen werden, den er nur provozieren kann, indem er sich in einer gesetzlich verpönten Weise verhält (vgl. VfSlg. 8396/1978, 8464/1978, 11684/1988, 11853/1988, 12379/1990; VfGH 11.3.1994, G73/93 ua.)."

Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest:

Da §6 Mediengesetz - so wie §7b leg. cit. - das unter der Sanktion der Verpflichtung zu einer Geldleistung stehende Verbot enthält, bestimmte, mit dem Schutz der Person in Widerstreit stehende Artikel zu veröffentlichen, und der antragstellenden Gesellschaft die Übertretung dieser Verhaltensanordnung zu dem Zweck, das behauptetermaßen dieser Norm anhaftende, gegen das Rechtsstaatsgebot verstoßende Regelungsdefizit nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen zu können, im Hinblick auf die dabei uU in Kauf zu nehmende Sanktion nicht zugemutet werden kann, erweisen sich die Anträge bzw. Eventualanträge auf Aufhebung des §6 Mediengesetz bzw. einzelner Worte und Sätze - und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Absätze 1, 2 und 3 des bekämpften Gesetzesparagraphen - zur Gänze als zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der von einem Individualantragsteller angegriffenen Gesetzesstelle nur mit jenen verfassungsrechtlichen Bedenken zu befassen, die der Antragsteller gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ins Treffen führt (vgl. etwa VfSlg. 12329/1990 und 13327/1993).

Der Verfassungsgerichtshof vermag nun aber das von der Antragstellerin in bezug auf Art18 B-VG allein aufgeworfene Bedenken, daß das Wort "objektive" in §6 Mediengesetz (bzw. einzelne Sätze oder die gesamte Bestimmung) aus dem Grund seiner Unbestimmtheit verfassungswidrig sei, nicht zu teilen:

Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl. VfSlg. 8209/1977, 9883/1983, 12947/1991). Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg. 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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