Norm
WRG §3 Abs1 litdRechtssatz
Ist ein See ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs 1 lit d WRG, dann richtet sich, sofern nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, der Grenzverlauf zu anrainenden Grundstücken (Ufergrundstücken) nach den Grundstückseigentumsgrenzen, weil Privatgewässer als Zugehör der jeweiligen Grundstücke zu betrachten sind. Der regelmäßig wiederkehrende ordentliche Höchstwasserstand ist hier nicht maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119338Im RIS seit
11.09.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018