Norm
MSchG §10a Z3Rechtssatz
Unmittelbarer Täter eines Markenrechtseingriffs im Sinn des § 10a Z 3 MSchG ist, wer für den zur Beschlagnahme führenden Importvorgang (mit-)verantwortlich ist. Solches trifft auf einen inländischen Unternehmer zu, der Waren im Ausland in der Absicht erwirbt, diese ins Inland zu verbringen, auch wenn er den erforderlichen Transportvorgang nicht selbst durchführt, sondern ihn vertraglich Dritten überträgt. Er hat nämlich im Rahmen seiner eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (und damit auch seines unternehmerischen Risikos) den Geschäftsfall, der zur Wareneinfuhr führt, ausgelöst, dessen Abwicklung mitbestimmt und ist damit letztlich (als "Herr des Importvorgangs") für dabei begangene Markenrechtsverletzungen auch (mit-)verantwortlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119291Dokumentnummer
JJR_20040818_OGH0002_0040OB00121_04D0000_004