RS OGH 2004/8/24 11Os77/04, 13Os116/05s, 11Os52/05i, 12Os97/06s, 12Os122/06t, 14Os9/08t, 13Os80/08a,

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §345 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen, Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätte und der Einsicht durch die Parteien rechtmäßig zugänglich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119310

Im RIS seit

23.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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