RS OGH 2004/8/26 8Ob74/04x, 7Ob123/12g, 7Ob65/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
beobachten
merken

Norm

AÖSp §64

Rechtssatz

Durch diese Regelungen sollen alle Ansprüche, also über die Schadenersatzansprüche nach § 414 HGB hinaus erfasst werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119348

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten