Norm
ABGB §879 CIIo2Rechtssatz
Die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik wirkt unabhängig vom Wollen der Beteiligten, insbesondere des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers. Umgehungsgeschäfte zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber, die darauf abzielen, die Eintrittsautomatik des AVRAG und die damit verbundene Haftung des Betriebserwerbers für sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers zu unterlaufen, sind im Sinne des § 879 ABGB unwirksam. Das hat umso mehr zu gelten, wenn die zwischen Erwerber und altem Betriebsinhaber gewählte Konstruktion überdies den Zweck verfolgt, die Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung des Betriebes beim Erwerber, allerdings unter Befreiung von Altlasten, die auf den Fonds überwälzt werden sollen, weiter zu beschäftigen. Die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den insolvent gewordenen Veräußerer, der nach einer vom Veräußerer provozierten Austrittserklärung vom Erwerber in Umgehungsabsicht weiterbeschäftigt wird, sind daher nicht gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119347Im RIS seit
25.09.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013