RS OGH 2004/8/26 8Ob74/04x, 7Ob2/16v

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Norm

AÖSp §64

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche für den Verlust eines vom Spediteur gelagerten Gutes durch Beschlagnahme und Verkauf in einem Überseehafen beginnt erst nach Aufklärung des Geschädigten über die Gründe der Beschlagnahme sowie des Verhaltens des Spediteurs zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119349

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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