Norm
AÖSp §64Rechtssatz
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche für den Verlust eines vom Spediteur gelagerten Gutes durch Beschlagnahme und Verkauf in einem Überseehafen beginnt erst nach Aufklärung des Geschädigten über die Gründe der Beschlagnahme sowie des Verhaltens des Spediteurs zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119349Im RIS seit
25.09.2004Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018