Norm
ZPO §272 DRechtssatz
Grundsätzlich trifft den die Darlehensforderung bekämpfenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für die "Gesellschafterstellung" des Darlehengebers. Gerade bei Treuhandkonstruktionen stößt dies aber typischerweise auf Schwierigkeiten, da diese häufig deshalb gewählt werden, um den wahren wirtschaftlichen Eigentümer, den Treugeber, geheim zu halten. Daher kann sich der Masseverwalter als "Dritter" auch auf einen Anscheinsbeweis für ein Treuhandverhältnis zwischen einem Gesellschafter und dem Darlehensgeber stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119350Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0080OB00008_04S0000_001