RS OGH 2004/8/26 8Ob70/04h, 6Ob219/19b, 6Ob4/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Norm

HGB §167, HGB §168

Rechtssatz

Der Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkannte, muss diesen jedenfalls dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er nicht den Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern entspricht. In diesem Fall kann der Kommanditist auf Feststellung der Unwirksamkeit des Jahresabschlusses oder auf Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses klagen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 70/04h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Ob 70/04h
  • 6 Ob 219/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 219/19b
    Beisatz: Die Klage auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist gegen die geschäftsführenden Gesellschafter. Die Gesellschaft ist daran nicht beteiligt. Die Klage auf Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist demgegenüber gegen den die Zustimmung zu Unrecht verweigernden Gesellschafter zu richten. Soll hingegen eine bereits erfolgte Feststellung des Jahresabschlusses bekämpft werden, erfolgt die Geltendmachung der Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach allgemeinen Regeln mittels Klage gegen die übrigen Gesellschafter; wiederum ist die Gesellschaft selbst an diesem Verfahren nicht beteiligt. (T1)
  • 6 Ob 4/21p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 4/21p
    Vgl; Beisatz: Die Feststellung des Jahresabschlusses kann nur dann eine für den Gesellschafter „verbindliche Determinante“ schaffen, wenn dieser Gesellschafter an der Feststellung mitwirkte. Ansonsten muss er den Jahresabschluss und die darin enthaltenen einzelnen Positionen nicht gegen sich gelten lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119384

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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