Norm
ZPO §502 HI2Rechtssatz
Der Umstand allein, dass es noch andere gleichgelagerte Fälle in Zukunft geben mag, macht eine Rechtsfrage noch nicht zur erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO; ebensowenig der Umstand, dass in einem andere Parteien betreffenden und daher nicht präjudiziellen Zivilprozess derselbe Sachverhalt vom angerufenen (erstinstanzlichen) Gericht anders beurteilt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119357Im RIS seit
25.09.2004Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022