Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Erhält ein Fußballspieler für die Ausübung seines Sports im Rahmen eines Vereins von diesem (oder auch von dritter Seite) Entgelt und übt er den Fußballsport aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages aus, der ihn zur Teilnahme am Training und an Spielen, bei denen er aufgestellt ist, verpflichtet, ist er als Dienstnehmer des Vereins im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzusehen. Damit unterliegt er der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, und zwar gleichgültig, wie gering sein Entgelt ist. Dem Verein kommt in diesem Fall das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119389Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0060OB00011_04T0000_001