RS OGH 2004/8/26 3Ob11/04w, 5Ob12/10s, 2Ob36/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Norm

WEG 2002 §8 Abs1
WEG 1975 §5 Abs1

Rechtssatz

Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen, das sind etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage und Lage innerhalb eines Stockwerks, oder auch vermindern, etwa bei Lärmbelästigung. Eine allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommene sonstige bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung eines WE-Objekts ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz nimmt für die Ermittlung des Nutzwerts auf den Umstand, dass ein Objekt vermietet ist, nicht Bezug.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/04w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
  • 5 Ob 12/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 12/10s
    Auch; Beisatz: Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts. (T1); Veröff: SZ 2010/85
  • 2 Ob 36/20p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 36/20p
    Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119359

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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