RS OGH 2004/8/26 3Ob11/04w, 2Ob36/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Norm

WEG 2002 §2 Abs8

Rechtssatz

Der Nutzwert eines WE-Objekts ist schon vom Ansatz her nicht mit dem Verkehrswert desselben vergleichbar und hat auch eine ganz andere Funktion als jener. Der Verkehrswert stellt gleichsam eine isolierte "Außenbewertung" des Objekts dar, wohingegen es sich beim Nutzwert um einen gebäudeimmanenten Wertmesser, also um eine aus dem Vergleich etwa der konkreten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mit anderen WE-Objekten des Hauses erfließende Maßzahl handelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/04w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
  • 2 Ob 36/20p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 36/20p
    Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T1)
    Beisatz: Die Vermietung hat keinen Einfluss auf die Nutzwertfestsetzung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119360

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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