Norm
EO §87. GBG §94Rechtssatz
Eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung darf bei einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, bei einer Gütergemeinschaft und bei einer fideikommissarischen Substitution grundsätzlich nicht bewilligt werden.
Die vom Eigentümer übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, wird in ihren Wirkungen von der Rechtsprechung ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution behandelt. Sie wirkt, wenn es sich bei den Verbotsberechtigten um einen Personenkreis im Sinne des § 364 c ABGB handelt, zumindest als Veräußerungsverbot gegenüber jedem Dritten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
fideikommissarische Substitution; zwangsweise Pfandrechtsbegründung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000044Dokumentnummer
JJR_20040901_LG00309_01300R00207_04W0000_001