RS OGH 2004/9/8 7Ob153/04g

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Norm

AO §2
EO §156 I
EO §156 V
EO §349

Rechtssatz

Zur Umsetzung des im Anfechtungsprozess urteilsmäßig bestätigten Anspruches des Gläubigers auf Duldung der Exekution ohne Geltendmachung hinderlicher (die Vollstreckung erschwerender) Bestandrechte ist aus verfahrensökonomischen Gründen zugleich mit der Duldungspflicht des Anfechtungsgegners auch gleich dessen Räumungspflicht auszusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119473

Im RIS seit

08.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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