Norm
AO §2Rechtssatz
Zur Umsetzung des im Anfechtungsprozess urteilsmäßig bestätigten Anspruches des Gläubigers auf Duldung der Exekution ohne Geltendmachung hinderlicher (die Vollstreckung erschwerender) Bestandrechte ist aus verfahrensökonomischen Gründen zugleich mit der Duldungspflicht des Anfechtungsgegners auch gleich dessen Räumungspflicht auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119473Im RIS seit
08.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012