Norm
VersVG §181Rechtssatz
Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität, nämlich dass die Beeinträchtigung auch ohne den gegenständlichen Unfall eingetreten wäre, trägt der Versicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119514Im RIS seit
08.10.2004Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015